§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen Fußballclub Erzgebirge Aue e.V. Er wurde am 14. Februar 1990 als Fußballclub Wismut Aue e.V. gegründet. Am 01. Januar 1993 erfolgte die Namensänderung in Fußballclub Erzgebirge Aue e.V., abgekürzt FC Erzgebirge Aue e.V. Der Verein wurde am 14.02.1990 unter der laufenden Nummer 1 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aue eingetragen.
(2) Der Verein versteht sich als traditioneller Nachfolger der Auer Vereine FC Aue 1908, FC Jungdeutschland, SV Alemannia Aue, SV Aue, SG Aue, BSG Pneumatik Aue, BSG Zentra Wismut Aue, BSG Wismut Aue, SC Wismut Karl-Marx-Stadt und FC Wismut Aue.
(3) Seine Vereinsfarben sind lila-weiß.
(4) Das Wappen trägt die Initialen FC Erzgebirge Aue und das Stadtwappen von Aue.
(5) Der Verein hat seinen Sitz in Aue.
(6) Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1946.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins sind die Pflege und die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend. Seine vordringliche Aufgabe sieht der Verein in der geistigen, körperlichen und charakterlichen Bildung seiner Mitglieder.
(2) Der Verein unterstützt andere öffentliche Organe und Einrichtungen, die ebenfalls der Förderung des Sports dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist gegen Rassismus, parteipolitisch und religiös neutral.
(5) Der Verein verwirklicht seinen Zweck durch die sportliche Tätigkeit seiner Mitglieder in den nach den einzelnen Sportarten organisierten Abteilungen des Vereins.
(6) Die Jugendabteilung des FC Erzgebirge Aue ist eine selbstständige Einheit im Sinne der Sportjugend der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechend des Kinder- und Jugendhilfegesetzes soll die Jugendabteilung als Träger der freien Jugendhilfe tätig werden. Sie kann daher aus der Jugendförderung unterstützt werden.
(7) Der Verein ist ein Mehrspartensportverein, d. h. dass er seine satzungsmäßigen Zwecke in verschiedenen Abteilungen erfüllt, welche unterschiedlichen Sportarten nachgehen. Traditionell hat der Fußballsport im Verein besondere Bedeutung.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist berechtigt, die Mitgliedschaft in verschiedenen Verbänden aufzunehmen und beizubehalten, soweit dies zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben notwendig oder zweckmäßig ist.
(2) Die jeweiligen Verbandszugehörigkeiten richten sich nach den einzelnen Sparten und den dort ausgeübten Sportarten und sind jeweils abhängig von der sportlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere einer eventuellen besonderen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Liga.
(3) Der Verein verpflichtet sich, die Statuten der Verbände, welchen er angehört, anzuerkennen und die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen in der jeweiligen Fassung auch seinen Mitgliedern zu vermitteln.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines jeden Jahres und endet am 30.06. des darauffolgenden Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann als aktives Mitglied (Mitglieder, welche in einer Abteilung am Wettkampfgeschehen teilnehmen, Trainer, Betreuer und Helfer), passives Mitglied, Ehrenmitglied bestehen.
(2) Ein aktives Mitglied kann gleichzeitig in mehreren Abteilungen tätig sein.
(3) Näheres wird im Rahmen einer Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an das zuständige Gremium des Vereins gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Verein innerhalb 4 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages. Die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Bewerber bekannt zu geben, sie bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft wird mit positiver Bescheidung des Aufnahmeantrages wirksam. Mit der Aufnahmebestätigung als Mitglied im Verein erhält es einen Mitgliedsausweis.
§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung.
(2) Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung sowie der Vereinsordnung das Recht, beim Vereinsleben mitzuwirken, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Einsicht in das Mitgliederverzeichnis bzw. auf dessen Aushändigung gegen Erstattung der Kosten.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
(4) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassene Sport- und Hausordnung zu beachten.
(5) Die persönlichen Daten der Vereinsmitglieder werden mittels elektronischer Datenverarbeitung gespeichert. Bei der Verwendung werden die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet. Die Vereinsmitglieder stimmen der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten zu.
(6) Der Verein schließt für seine Mitglieder eine Sportversicherung ab.
§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
(1) Bei der Aufnahme in den Verein wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Es werden turnusmäßig Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Die Modalitäten der Erhebung und Zahlung der Mitgliedsbeiträge werden im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragsordnung ist keinSatzungsbestandteil. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Dachordnung für die Beiträge. Die Ausgestaltung erfolgt gemäß vorstehender Regelung auf Vorschlag durch die Abteilungen seitens des Vorstands mit der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Beitragsordnung kann Sonderformen der Mitgliedschaft, wie beispielsweise eine Familienmitgliedschaft, als Beitragsmodelle vorsehen. Darüber hinaus ist die Frage der Mehrfachaktivität in verschiedenen Sparten des Vereins ebenfalls zu regeln.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins kann höchstens einmal jährlich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Sonderumlage bis zur Höhe eines zweifachen Mitgliedsbeitrages erhoben werden. Ermäßigte Mitglieder sind von der Zahlung der Sonderumlage befreit. In Härtefällen kann der Aufsichtsrat eine Befreiung von der Verpflichtung der Sonderumlage erteilen.
(4) Mitglieder, die ihren Beitragspflichten bei Fälligkeit nicht nachgekommen sind, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedschaftsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung fällige Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder Ordnungsgelder nicht zahlt, kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Die näheren Einzelheiten werden durch die Beitragsordnung geregelt.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
(2) Der Austritt kann nur bei Wahrung einer 6-Wochen-Frist zum Ende des Quartals mittels eingeschriebenem Brief gegenüber dem Abteilungsleiter erklärt werden.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei
– schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung
– grob unsportlichem Verhalten
– unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
– Zahlungsrückstand von Mitgliedsbeiträgen von mehr als 6 Monaten
– Pflichtverletzungen gegenüber dem Verein.
(4) Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Diese Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über diesen Einspruch. Während der Zeit zwischen der Entscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und
Pflichten des Mitglieds. Für das Mitglied ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gegeben.
§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Wahlausschuss/Ehrenrat
– der Aufsichtsrat
– der Vorstand
(2) Die Mitarbeit in den Organen des Vereins erfolgt grundlegend ehrenamtlich, außer dem/ den geschäftsführenden Vorstand/ Vorständen. Dies wird im § 17 Punkt 1 geregelt. Eine Mitgliedschaft in mehreren Organen (außer Mitgliederversammlung) ist nicht möglich.
(3) Bei der Annahme eines Amtes endet automatisch ein bisher innegehabtes Amt in einem anderen Organ des Vereins.
(4) Die Amtsdauer in einem Organ beläuft sich auf 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht wahl- bzw. stimmberechtigt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, innerhalb des 2. Kalenderhalbjahres
statt. Sie wird vom Vorstand mittels Veröffentlichung im Vereinsjournal und in der Tagespresse und der Homepage mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Vorstand kann durch eigenen Beschluss einen anderen Versammlungsleiter festlegen.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes einschließlich des Jahresabschlusses des Vorstandes
– sowie des Berichtes des Aufsichtsrates und der Kassenprüfer
– Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
– Wahl des Wahlausschusses und auf dessen Vorschlag Wahl des Aufsichtsrates
– Festlegung der Beitragsordnung
– Satzungsänderungen
– Entscheidungen über eingereichte Anträge
– Wahl der Rechnungsprüfer
(6) Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung durch Dritte oder andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(7) Die Vereinswahlen sind grundsätzlich mit offenem Stimmrecht durchzuführen. Sollte ein Antrag auf geheime Wahl gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ob offen oder geheim abgestimmt wird.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auch durch elektronische Aufzeichnung zu führen und zu archivieren.
(9) Die Mitgliederversammlung kann, soweit dies erforderlich ist, vom Verein elektronisch übertragen werden. Erforderlich ist dies insbesondere dann, wenn eine solch hohe Anzahl an Mitgliedern erscheint, dass diese nicht in einem Raum zusammengefasst werden können.
(10) Die elektronische Abgabe, Erfassung und Auswertung von Stimmen im Rahmen der Mitgliederversammlung ist zulässig.
(11) Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung ist möglichst frühzeitig unter Berücksichtigung des Wettkampfplanes der Abteilungen nach Aufstellung des Jahresabschlusses einzuberufen. Der Vorstand unterbreitet Vorschläge für den Termin der Mitgliederversammlung, welche bestmöglich auf die Bedürfnisse der einzelnen Abteilungen abgestimmt sind. Der Termin ist vom Ehrenrat zu bestätigen.
(12) Ein Stimmrecht besitzen Mitglieder nicht in Angelegenheiten, welche sie selbst mittelbar oder unmittelbar in ihrer Funktion als Angestellte(n) des Vereins betreffen.
§ 12 Anträge
(1) Soweit die Entscheidung nicht anderen Organen des Vereins übertragen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung über Anträge, die ihr zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Solche Anträge müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag der Dringlichkeit mit mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmt.
(2) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 derabgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Ausgliederung von einzelnen Abteilungen, auch soweit dies die Ausgliederung in Kapitalgesellschaften angeht. Änderungen von § 1 der Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder des Vereins.
(3) Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erforderlich, die nur dann beschlussfähig ist, wenn mindestens 3/4 aller Stimmberechtigten anwesend sind. Ist danach die Mitgliederversammlung für den Fall der Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist, wenn hierauf in der erneuten Einberufung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Für die Beschlussfassung selbst ist schriftliche Abstimmung und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn
– der Aufsichtsrat oder der Vorstand das beschließen
– mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Grundes in derselben Sache beim Vorstand beantragen.
(2) In der Außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur Themen behandelt werden, die zu ihrer
Einberufung geführt haben.
(3) Für die Einladung gelten die Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 14 Wahlausschuss/Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus Ehrenmitgliedern des Vereins. Ehrenmitglieder im Sinne dieses Paragraphen müssen mindestens 15 Jahre Mitglied im Verein sein oder besondere nachweisliche Verdienste im sportlichen oder wirtschaftlichen Bereich zum Wohl des Vereins erbracht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Weitere Kriterien können in der Ehrenordnung des Vereins festgelegt werden.
(2) Der Ehrenrat besteht aus 7 Mitgliedern. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre berufen. Die Kandidaten für die Mitglieder des Ehrenrats sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung namentlich mitzuteilen. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ggf. einen oder mehrere Stellvertreter.
(3) Der Ehrenrat ist der Wahlausschuss. Die Aufgabe des Wahlausschusses besteht darin, der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrates zu unterbreiten. Der Wahlausschuss hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu gewährleisten.
(4) Dem Ehrenrat obliegt die Wahrung und Wiederherstellung des Vereinsfriedens. Streitigkeiten innerhalb des Vereins sollen intern geregelt und gegebenenfalls geahndet werden, soweit die Vorfälle vereinsbezogen sind. Der Vorstand unterrichtet den Ehrenrat über Entscheidungen von besonderer Bedeutung.
(5) In dieser Aufgabe wird der Ehrenrat grundsätzlich nur auf Antrag eines Mitgliedes oder eines Vereinsorganes tätig, wenn er Kenntnis erlangt von:
a) Grob unsportlichen oder vereinsschädigendem Verhalten eines Vereinsmitgliedes
b) Rechtswidrigem bzw. satzungswidrigem Handeln von Vereinsmitgliedern oder Vereinsorganen.
(6) Dem Ehrenrat obliegt ferner die vereinsinterne Ahndung von Verstößen auf Grundlage der Satzung
und eines zu entwickelnden Maßnahmenkataloges. Über Art und Umfang der Ahndung, insbesondere über Strafmaß und Strafart entscheidet der Ehrenrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Folgende Strafen und Maßnahmen stehen für die vereinsinterne Ahndung von Verstößen zur Verfügung:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Ordnungsgeld (bis 150,00 EURO)
d) Verhängung von Platzverbot/ -sperre
e) Ausschlussverfahren aus dem Verein
f) Ehrenmitglieder des Vereins besitzen ein Anwesenheits- und Rederecht zu den Sitzungen des Wahlausschusses.
§ 15 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Mitgliederversammlung werden vom Wahlausschuss die Vorschläge unterbreitet. Die Vorschläge hinsichtlich der Kandidaten sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 5 und maximal 9 Mitgliedern. Er soll aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen. Seine Amtszeit beträgt 3 Jahre. Mitglied des Aufsichtsrates kann nur sein, wer dem Verein angehört.
(3) Der Aufsichtsrat kann entweder zusammen oder einzeln gewählt werden.
(4) Für den Aufsichtsrat können auf Vorschlag des Wahlausschusses in einer vorgeschlagenen Reihenfolge bis zu 3 Ersatzmitglieder bestätigt werden. Diese rücken in der Reihenfolge ihrer Bestätigung in den Aufsichtsrat nach, wenn gewählte Mitglieder des Aufsichtsrates vorzeitig ausscheiden. Dies bedarf keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Erfolgt eine Einzelwahl der Kandidaten und werden vorgeschlagene Kandidaten nicht gewählt, so dass nach den Wahlvorgängen der Aufsichtsrat nicht vollständig ist, kann für das weitere Verfahren differenziert werden, ob er beschlussfähig ist oder nicht. Im Falle der Beschlussfähigkeit kann die Vervollständigung in einer neuen Mitgliederversammlung nachgeholt werden. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so ist die Neuwahl des Aufsichtsrates ebenfalls in einer Mitgliederversammlung spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung nach gleichem Wahlschema durchzuführen.
(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und maximal zwei Stellvertreter, der/ die bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen satzungsmäßige Aufgaben und Rechte wahrnimmt/ wahrnehmen.
(7) Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich.
(8) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Sie finden nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Geschäftsjahr statt. Über die Sitzungen ist Vertraulichkeit zu wahren und Protokoll zu führen.
(9) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 16 Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, ernennt Präsident und Vizepräsident, bestätigt die Verträge
mit den Geschäftsführern bzw. hauptamtlichen Vorständen des Vereins. Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates als Vorstand bestellt, scheidet dieses aus dem Aufsichtsrat aus. Weiterhin legt er das Budget für den Präsidenten und den Vizepräsidenten fest und stimmt über die Geschäftsordnung des Vorstandes ab.
(2) Die vom Präsidenten des Vereins vorgeschlagenen weiteren Vorstandsmitglieder werden ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt.
(3) Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Eine wiederholte Bestellung ist möglich. Der Aufsichtsrat kann aus wichtigem Grund Präsident, Vizepräsident und Vorstandsmitglieder abberufen.
(4) Der Aufsichtsrat kontrolliert den Vorstand bei der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Hierzu bestellt er, sofern dies nach den auf den Verein anwendbaren Zulassungs- bzw. Lizenzierungsbedingungen des DFB, des Ligaverbandes bzw. der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Partner einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der einmal jährlich den vom Vorstand erstellten und Aufsichtsrat bestätigten Jahressabschluss und den Lagebericht prüft.
(5) Der vom Vorstand vorzulegende Finanzplan für das nächste Spieljahr, der unter den im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen auch dem DFB, dem Ligaverband bzw. der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH vorzulegen ist, bedarf der Genehmigung seitens des Aufsichtsrates.
(6) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen im Übrigen:
– der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
sowie sonstige diesbezügliche Verfügungen,
– die Übernahme von Bürgschaften sowie das sonstige Eingehen von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter
– Weiteres wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt.
(7) Die Aufsichtsratsmitglieder haften dem Verein nur für jeden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden, insofern dieser aus der Kontrollpflicht resultiert.
§ 17 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, sowie mindestens weiteren 2 Vorstandsmitgliedern. Dabei können ein oder mehrere Vorstände hauptamtlich bestellt werden.
(2) Seine Amtszeit beträgt 3 Jahre. Er kann von der Mitgliederversammlung oder vom Aufsichtsrat vorzeitig abberufen werden. Voraussetzung dazu ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und Rechtsgeschäfte des Vereines, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er gibt sich dafür eine Geschäftsordnung, in welcher Rechte und Pflichten des Vorstandes, Vertretungs- und Zuständigkeitsbestimmungen und weiteres geregelt ist. Die Geschäftsordnung ist dem Aufsichtsrat zur Bestätigung vorzulegen und kann nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates geändert werden. Die Geschäftsordnung ist kein Bestandteil der Satzung.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder durch zwei Vorstandsmitglieder, die jeweils gemeinschaftlich handeln müssen.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten – bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten – nach Bedarf einberufen werden.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der Vizepräsident und 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Präsident oder Vizepräsident können nicht allein durch die beiden Vorstandsmitglieder- Geschäftsführer kaufmännischer und sportlichen Bereich überstimmt werden. Sollte keine Einigung erreicht werden, entscheidet der Aufsichtsrat.
(7) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
– Ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Aufstellung des jährlichen Finanzplanes, des Jahresabschlusses und des Berichtes zur wirtschaftlichen Lage des Vereines.
-Vierteljährlicher Bericht an den Aufsichtsrat, insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Verstößen gegen Auflagen des DFB, des Ligaverbandes bzw. der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH.
(8) Der Vorstand bedient sich für die laufenden Geschäfte des Vereins einer Geschäftsstelle. Diese wird von Geschäftsführern geleitet. Sie sind für die Durchführung der Arbeit unter Beachtung der Satzung und der Weisung des Vorstandes verantwortlich.
(9) Der Vorstand ist verantwortlich für die sportliche und wirtschaftliche Entwicklung des Vereins.
(10) Die Vorstandsmitglieder haften nur für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
§ 18 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 3 Rechnungsprüfer als unabhängiges und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtiges Kontrollorgan. Sie dürfen nicht Mitglied des Wahlausschusses, Aufsichtsrates oder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer werden für 3 Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Sie haben die Aufgabe:
– die Planung, Verwendung und Nachweisführung aller Mittel des Vereins regelmäßig, mindestens zweimal im Geschäftsjahr, zu prüfen,
– die Prüfungsergebnisse dem Vorstand vorzulegen und mit ihm auszuwerten.
(3) Über die durchgeführten Prüfungen sind schriftliche Berichte zu fertigen.
§ 19 Die Abteilungen
(1) Zur Erfüllung seiner sportlichen Aufgaben bedient sich der Verein seiner Abteilungen, die an Weisungen des Vorstandes gebunden sind. Über Gründung, Eingliederung bestehender und Auflösung von Abteilungen beschließt der Vorstand.
(2) Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Der jeweilige Abteilungsleiter ist hierfür gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen erwerben.
§ 20 Abteilungsmitgliederversammlung
(1) Im Wahljahr wählt jede Abteilung in einer Abteilungsmitgliederversammlung ihre Leitung auf die Dauer von 3 Jahren. Die Leitung der Abteilung Fußball obliegt dem jeweiligen Vereinsvorstand.
(2) Die Abteilungsmitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über den Versammlungsablauf ist Protokoll zu führen. Dem Vorstand ist hiervon eine Abschrift zu übergeben. Die gewählten Abteilungsleiter sind vom Vorstand zu bestätigen.
(3) Beschlüsse der Abteilungsmitgliederversammlungen müssen dem Ziel und den Aufgaben des Vereins entsprechen. Beschlüsse, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung des Vereins aufgeschoben werden. Der Vorstand kann in einem solchen Fall durch Beschluss die Aussetzung der Realisierung eines Beschlusses einer Abteilungsmitgliederversammlung verfügen.
(4) Ein etwaiger Beschluss einer Abteilungsmitgliederversammlung über den Austritt aus dem Verein ist nichtig.
§ 21 Ehrungen
Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder entsprechend der Ehrungsordnung, in der alle Einzelfragen und Details geregelt sind, Vereinsauszeichnungen erhalten.
§ 22 Haftungsausschluss/Inkompatibilität
(1) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Lizenznehmern/ Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen
Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Lizenznehmers keine Funktion in Organen des Vereins übernehmen.
(2) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes bei
Benutzung oder bei Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins
oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 23 Auflösung und Wegfall des Zweckes
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
§ 12 (3)) erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen dem Rechtsnachfolger des Vereins oder der kommunalen Verwaltung der Stadt Aue zu übertragen, mit der Auflage, es für den im § 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aue in Kraft.
Quelle: fc-erzgebirge.de